Vereinssatzung

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Vereinssatzung des Unitum Corde n.e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Unitum Corde n.e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 45359 Essen, NRW, Deutschland
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der familiäre und freundschaftliche Austausch zwischen den Vereinsmitgliedern zu mit den Vereinsmitgliedern abgestimmten Themen und Terminen. Der Austausch soll vornehmlich der Hilfestellung und Konfliktbewältigung dienen, sodass Vereinsmitglieder in in ihren individuellen Lebenssituationen von den Erfahrungswerten der anderen Vereinsmitglieder profitieren können. Außerdem bietet der Verein ein internes und zugriffsbeschränktes familiäres und freundschaftliches soziales Netzwerk.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die unter §3 (2) genannten Aufnahmebedingungen erfüllt.
  2. Die Aufnahmebedingungen sind die direkte oder indirekte Zugehörigkeit zu einer Familie oder direkte oder indirekte Freundschaft zu mindestens einem unserer Familienmitglieder als Einzelperson oder Familienverbund.
  3. Der Aufnahmeantrag kann mündlich oder schriftlich (elektronisch) gegenüber einem Mitglied des Vorstandes gestellt werden.
  4. Über die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist der Antragstellerin/dem Antragsteller mündlich oder schriftlich (elektronisch) mitzuteilen und kann mit einer Begründung versehen werden.
  5. Es besteht kein Anspruch auf die Annahme des Aufnahmeantrags und es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
  6. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die Antragstellerin/der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Mitteilung über die Ablehnung schriftlich (elektronisch) beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  7. Mit seinem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme diese Satzung vollumfänglich an.
  8. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu schützen und zu unterstützen den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen des Namens, der Adresse, der Telefonnummer oder Emailadresse unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet automatisch
    1. durch den Tod des Mitglieds
    2. durch den freiwilligen Austritt des Mitglieds
    3. durch Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber mündlich oder schriftlich (elektronisch) zu erklären und ist zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 1 Monat zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist eine rechtzeitige Zustellung der Austrittserklärung an der Vorstand erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem verein erfolgt ausschließlich bei wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Ausschluss ist durch den Vorstand ist 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu stellen. Das auszuschließende Mitglied hat die Möglichkeit, vor der Beschlussfassung auf oder vor der Mitgliederversammlung zu seinem Ausschluss Stellung zu nehmen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam und uss den ausgeschlossenen Mitglied mündlich oder schriftlich (elektronisch) bekannt gemacht werden.
  4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das zu streichende Mitglied wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen ist oder wiederholt, weder persönlich, noch in Vertretung, noch virtuell, nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat. Die Streichung erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Rechte und durch den Verein gewährten Vorteile mit sofortiger Wirkung verwirkt.

§6 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Es werden keine regelmäßigen Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
  3. Jede Spende eines Vereinsmitglieds für einen Zweck des Vereins ist freiwillig.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

  1. der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und (optional) dem 3. Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mehrheit des Vorstandes vertreten.
  3. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben so genügt die Abgabe gegenüber eines Mitglieds des Vorstandes.
  4. Verschiedene Vorstandsämter (Vorsitzender, Schatzmeister, Protokollführer) können in einer Person vereinigt werden.
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeiten des Vorstandes sind nicht vorgesehen.

§9 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit

  1. sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden
  2. sie nicht durch einstimmigen durch den Vorstand einem Vereinsmitglied zugewiesen wurden und dieses Mitglied die Angelegenheit angenommen hat
  3. sie nicht durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln einem Vereinsmitglied zugewiesen wurden und dieses Mitglied die Angelegenheit angenommen hat

§10 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Die Amtsdauer des Vorstandes besteht auf unbestimmte Zeit.
  2. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, die Neuwahl des Vorstandes anzusetzen. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder mit direktem oder indirektem Familienbezug.
  4. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Vorstandes endet automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Verein, durch Beendigung der Mitgliedschaft oder der Neuwahl des Vorstandes. Scheiden das Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand einstimmig ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch einen Vorsitzenden des Vorstands mündlich oder schriftlich (elektronisch) mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandvorsitzenden. Beschlüsse können nach schriftlicher Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu der zu beschließenden Regelung auch schriftlich gefasst werden.
  3. Die Vorstandssitzungen werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  4. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und mit Angabe von Ort, Zeit und Name der Teilnehmer von den Teilnehmern der Vorstandssitzung zu unterzeichnen. Protokolle müssten die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahres und die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl und Abberufung des Vorstandes und sonstiger Vereinsorgane,
    4. die Änderung der Vereinssatzung,
    5. die Festsetzung von Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen,
    6. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    7. die Berufungen/Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
    8. die Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mündlich oder schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen und der Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung oder Absendung der Einladung und gilt von diesem Zeitpunkt an als zugestellt.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand mündlich oder schriftlich einberufen werden wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund ihre Einberufung vom Vorstand verlangen.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Mitglieder können bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Nach Beschluss durch den Vorstand wird die Tagesordnung entsprechend ergänzt und die Ergänzung zu Beginn der Versammlung durch den Versammlungsleiter bekannt gemacht. Über Anträge zu Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder kann ganz oder teilweise als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand bestimmt die Form der Mitgliederversammlung. Dabei ist durch den Vorstand sicherzustellen, dass
    1. alle Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen können,
    2. alle Mitglieder gleichzeitig an der Versammlung teilnehmen können,
    3. alle Mitglieder die Versammlung gleichermaßen verfolgen können,
    4. alle Mitglieder Fragen und Anträge stellen können,
    5. alle Mitglieder abstimmen können
  6. Weiteres regelt eine vom Vorstand festzusetzende Wahlordnung.
  7. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen können.
  8. Abwesende Vereinsmitglieder können ihre Stellungnahme und Stimme zur Tagesordnung bis spätestens 3 Tage vor der Versammlung mündlich oder schriftlich beim Vorstand einreichen. Der Versammlungsleiter wird diese verlesen, wenn das Mitglied dies wünscht.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder physisch oder virtuell anwesend sind. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, hat der Vorstand innerhalb von 3 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die physisch oder virtuell anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  3. Die Mehrheitsregelungen sind:
    1. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    2. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Stimmen des Vorstandes beschlossen. Mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder müssen abstimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    3. Vereinszweckänderungen werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Stimmen des Vorstandes beschlossen. Mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder müssen abstimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    4. Die Auflösung des Vereins wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Stimmen des Vorstandes beschlossen. Mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder müssen abstimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein verhindertes Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich (elektronisch an das vertretende Mitglied und den Vorstand) dazu bevollmächtigen, sein Stimmrecht auszuüben. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf neben seiner eigenen Stimme nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Eine zu vertretende Stimme kann nicht zur Vertretung weiterer Stimmen bevollmächtigt werden.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss das Datum, den Ort, die Namen aller physisch oder virtuell anwesenden Teilnehmer, eventuelle Vollmachten und die Unterschrift des Versammlungsleiter enthalten.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §13 (3d) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§15 Gründer des Vereins

  1. Gründer des Vereins sind die Unterzeichner des Gründungsprotokolls.
  2. Gründer des Vereins können durch die Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglieder abgewählt werden oder ihr Amt freiwillig zur Neuwahl aussetzen. Dabei können sie ihr Amt bis zur Neuwahl weiterführen oder ein Ersatzmitglied durch den Vorstand bestimmen lassen.
  3. Gründer des Vereins können weder durch Vorstandsbeschluss, noch durch  Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausscheiden oder von der Mitgliederliste gestrichen werden. Sie können aber freiwillig austreten oder sich ohne Beschluss von der Mitgliederliste streichen lassen.
  4. Gründer des Vereins können den Namen, den Zweck und die Außendarstellung des Vereins in Einstimmigkeit ändern. Diese Änderung bedarf keiner Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, aber einer Mehrheit von zwei Dritteln durch den Vorstand. Im Fall einer solchen Änderung steht jedem Mitglied des Vereins das Recht auf eine fristlose, außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft zu.

§16 Errichtung und Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde am Tage der Gründerversammlung errichtet.
  2. Die vorstehende Satzung tritt mit ihrer Errichtung in Kraft.